Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Abschluss
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Abschlüsse und Vereinbarungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von PSW-Energiesysteme – im Folgenden nur PSW genannt - verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Spätestens mit Empfang der Ware oder Beginn der Ausführung von Leistungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen – im Folgenden nur AGB genannt. Die AGB’s können nur durch schriftliche Einzelvereinbarungen ergänzt oder ersetzt werden.
2. Preis
Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk Celle ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackungen und zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Es gilt der von uns in der Auftragsbestätigung bestätigte Preis.
3. Zahlungsbedingungen
a) Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an PSW-Energiesysteme zu leisten, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen
werden.
b) Falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
irgendwelche Abzüge zu erfolgen.
c) Zahlungsverzug tritt, vorbehaltlich vorheriger Mahnung, nach Maßgabe des §286 Abs. 3 BGB ein. Wir sind berechtigt,
Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
d) Der Käufer kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
e) Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluss ab der Käufer das Kursrisiko.
4. Verpackung
Die Art der Versandverpackung erfolgt nach unserer sachgemäßen Bestimmung und zu Lasten des Käufers.
5. Versand
a) Der Versand erfolgt stets im Auftrag und auf Rechnung des Käufers. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Wahl des
Transportmittels und des Transportweges durch PSW und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch
das beauftragte Unternehmen.
b) Sonderwünsche des Käufers (z.B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackungen, Beauftragung eines bestimmten
Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit möglich berücksichtigt.
c) Versandfertig gemeldete Waren werden in der Regel zeitnah ausgeliefert. Bei Nichtannahme der Ware durch den Kunden
sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk
geliefert zu berechnen.
d) Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr,
einschließlich einer Beschlagnahme, in jedem Falle z.B. auch bei fob- oder cif-Geschäften, auf den Käufer über. Im Übrigen
sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen
Verkaufsklauseln die Incoterms maßgebend.
6. Lieferfrist und Liefertermin
a) Die Lieferfristen und -termine werden stets nur unverbindlich benannt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer
Auftragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
b) Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns
die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
c) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum,
um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt
sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
d) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
7. Service und Dienstleistungen
Serviceleistungen und Dienstleistungen können in Zusammenhang mit unseren Produkten von uns oder anderen Unternehmen oder Personen erbracht werden. Wir gewährleisten eine korrekte Serviceleistung und Gewährleistung auf diese nur, wenn diese unmittelbar durch uns erbracht wurde und dazu ausschließlich Ersatzteile und Komponenten aus unserem Unternehmen eingesetzt wurden. Unsere autorisierten Servicepartner sind ebenfalls berechtigt und geschult, Service- oder Aufbauleistungen an unseren Produkten zu erbringen. Die Verantwortung dieser Leistung obliegt dem jeweiligen Servicepartner.
8. Ingenieurdienstleistungen
Ingenieurdienstleistungen, Konstruktionsdienstleistungen, Planungsleistungen und technische Zeichnungen werden von uns im Rahmen der technischen Standards und in der Regel nach Vorgabe oder Lastenheft des Auftraggebers erbracht. Bei von uns erbrachten externen Zeichnungs- und Konstruktionsleistungen an Produkten, die nicht regulär von PSW produziert und vertrieben werden, übernehmen wir nur die Verantwortung für die auftragsgemäße Erstellung von Unterlagen, Konstruktionen und Zeichnungen. Wir übernehmen hierbei ausdrücklich keinerlei Hersteller- oder Produkthaftung oder CE-Konformitätsverantwortung für das Produkt, an dem wir eine Leistung oder Teilleistung erbracht haben.
9. Produkthaftung
Die Produkthaftung für von uns in den Verkehr gebrachte Produkte gewährleisten wir nur innerhalb von Deutschland und auf Basis der üblichen gesetzlichen deutschen Bestimmungen. Soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist oder eine schriftliche Freigabe von uns erfolgt ist, gewährleisten wir keinerlei Produkthaftung oder Gewährleistung außerhalb von Deutschland. Sollte das Produkt vom Käufer oder einer nachfolgenden Person oder Firma mit oder ohne unser Wissen aber ohne unsere Freigabe in das Ausland gebracht werden, so liegt die hiermit verbundene Verantwortung ausschließlich beim Käufer.
10. Lieferbehinderung
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, wie z.B. Feuer, Maschinenschaden, Mangel an Rohmaterial, Behinderung der Verkehrswege und zwar auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern oder leisten wollen. Erklären wir uns nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
11. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des
Eigentumserwerbs nach §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
c) Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
an uns abgetreten, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen
oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in
Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, die
Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen
mit anderen uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Vereinbarung verkauft oder veräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
d) Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist, verkaufen oder veräußern. Er ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf oder der
Weiterveräußerung gemäß Absatz c) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung über die Vorbehaltsware, ist er nicht berechtigt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Sicherheit unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung unserer Vorbehaltsware sowie der uns nach
Absatz c) zustehenden Forderungen oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich
benachrichtigen.
12. Mängelhaftung
Die Mängelhaftung wird innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen behandelt. Die Gewährleistungsbedingungen sind Bestandteil dieser AGB (Punkt 15).
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Celle oder ein von PSW zu bestimmender Ort.
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenverkehr (CISG).
c) Bei Lieferungen für den Export übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt
werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Produkten verursacht wird,
deren Export wir nicht ausdrücklich genehmigt haben.
14. Rücknahme von Trockenbatterien und Akkus
Gemäß Batterieverordnung nehmen wir gebrauchte Batterien kostenfrei innerhalb von Deutschland zurück.
15. Allgemeine Bestimmung / Wirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder nicht durchgeführt werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall auf die Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt oder lassen die gesetzliche Regelung gelten, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht.
16. Verschwiegenheitsklausel
Der Käufer trägt dafür Sorge, dass keine Detailinformationen unserer Produkte (statische Berechnungen, Zeichnungen, technische Daten, Software etc.) oder betriebswirtschaftliche Informationen (Preise, Rabattierung etc.) für Dritte zugänglich gemacht werden ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch PSW. Die Vertraulichkeit bleibt auch im Falle des Vertragsrücktritts bestehen. Der Käufer kann für die missbräuchliche Weitergabe von Daten insbesondere an Wettbewerber von PSW haftbar gemacht werden.
17. Gewährleistungsbedingungen
a) Beanstandungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft des Produktes schriftlich angezeigt werden. Ist die Frist
abgelaufen oder wird das beanstandete Produkt in Betrieb genommen und damit gearbeitet, so gilt das Produkt als
abgenommen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten
nach Erhalt des Produktes, schriftlich anzuzeigen.
b) Wir gewähren innerhalb von Deutschland eine Herstellergarantie von 2 Jahren ab dem Tag der Auslieferung durch PSW.
Außerhalb von Deutschland besteht kein Garantieanspruch soweit dieser nicht schriftlich mit uns vereinbart wurde.
c) Verschleißteile unterliegen einer eingeschränkten Gewährleistung. Verschleißteile sind Teile, die bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch der Maschinen einer betriebsbedingten Abnutzung unterliegen. Die Verschleißzeit ist nicht einheitlich
definierbar, sie differiert nach der Einsatzintensität. Die Verschleißteile sind produktspezifisch entsprechend der
Betriebsanleitung des Herstellers zu warten, einzustellen und ggf. auszutauschen. Ein betriebsbedingter Verschleiß bedingt
keine Mängelansprüche.
Verschleißteile sind:
- Bremsbelege und –scheiben
- Gleit- und Wälzlager, die nicht im Ölbad laufen
- Reib- und Überlastkupplungen
- Kohlebürsten, Kollektoren / Anker
- Hilfs- und Betriebsstoffe
- Befestigungselemente wie Dübel, Anker und Schrauben
- Sicherungen, Leuchten und Leuchtmittel
- Bowdenzüge
- Zündkerzen, Glühkerzen
- Filter aller Art
- Wasserpumpen
- Anemometer (Windmesstechnik) und freiliegende Sensorik
d) Bei berechtigter Beanstandung können wir nach eigener Wahl das Produkt gebrauchsfähig machen und / oder gegen
Rückgabe des Produktes Ersatzlieferung vornehmen. Ersetzte Teile bzw. Produkte gehen in unser Eigentum über.
e) Eine Beanstandung durch den Käufer ist schriftlich unter Angabe von Maschinennummer, Rechnungsnummer
und –datum vorzunehmen und wird von uns nur nach Vorlage dieser Informationen bearbeitet.
f) Eine Ausbesserung erfolgt nach Wahl von PSW im Lieferwerk oder beim Käufer bzw. Einsatzortes des Produktes.
Bei Reparaturarbeiten, die nur nach zwingender vorheriger Zustimmung von uns auf Wunsch des Käufers bei diesem
oder bei einem Dritten durchgeführt werden dürfen, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer selbst oder dritte, nicht autorisierte Personen
Eingriffe am Kaufgegenstand vornehmen.
g) Falls der Austausch von Baugruppen oder Bauteilen durch den Käufer oder Dritte ausdrücklich mit uns vereinbart wurde,
kann die eventuelle Anerkennung des Gewährleistungsfalles erst nach der Rücksendung und Überprüfung der
beanstandeten Teile durch uns erfolgen.
h) Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Regelung nur dann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung gem. Ziff. 4 trotz Vorliegen eines Mangels verweigern oder eine uns hierzu gesetzte
angemessene Frist fruchtlos verstreicht. Bei einem nur unerheblichen Mangel hat der Käufer lediglich ein
Minderungsrecht. Im Übrigen ist eine Minderung des Kaufpreises ausgeschlossen. Für Schadenersatz aufgrund eines
Mangels und Mangelfolgeschäden haften wir nicht. Insbesondere haftet PSW nicht für Ertragsausfall,
Produktionsausfall oder andere Folgekosten durch den Ausfall des Produktes.
i) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- (1) fehlerhafter Aufbau oder Installation durch den Käufer oder dessen Beauftragten
- (2) bauseits erbrachte Leistungen (z.B. Fundament, Elektroanschlussarbeiten)
- (3) unsachgemäße Bedienung, Überbeanspruchung oder Überlastung,
- (4) höhere Gewalt und untypische äußere Einwirkungen, z.B. Transportschäden und Schäden durch Witterungseinflüsse ( Blitzschlag, schwerer Hagelschlag) oder sonstige Naturerscheinungen
- (5) Verwendung von Ergänzungs- und Zubehörteilen, die nicht mit unseren Produkten abgestimmt und von uns freigegeben sind.
j) Werden von uns Gewährleistungsansprüche erfüllt, so wird dadurch weder die Gewährleistungsfrist verlängert noch
eine neue Gewährleistungsfrist für das Produkt in Lauf gesetzt. Die Gewährleistungsfrist für eingebaute Ersatzteile
endet nicht früher und nicht später als die für das Produkt.
